Wichtig bei der Auslegung dieses Merkmals ist es zunächst, festzuhalten, dass der Anspruch ausdrücklich die Spülung nicht nur der Düse, sondern auch der Beschichtungsmaterialpassage (im Streitpatent mit Bezugszeichen 62 bezeichnet und in Figur 1 und 2 erkennbar als neben der Elektrode angeordnet) fordert. Diese Spülung nicht nur der Düse, sondern auch der Beschichtungsmaterialpassage, wird auch in der allgemeinen Beschreibung (vgl. [0004]) sowie in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels (vgl. [0030]) betont und ist für den Fachmann zweifelsfrei wichtig und erkennbar, denn es geht darum, das überschüssige Pulver aus der gesamten Pistole zu entfernen.