Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landgerichts Düsseldorf (s. Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2014, S. 12 Abs. 1) bedeutet diese Auslegung des Merkmals K15 nicht, dass das Spülluftstromregelungselement irgendwo auf der Pistole angebracht sein kann, sondern eben nur in demjenigen Bereich, der eine einhändige Bedienung erlaubt. Was diese Auslegung bedeutet, lässt sich z.B. im Prospekt der Beklagten erkennen: Das Merkmal K16 definiert, dass das Spülluftstromregelungselement manuell betätigt werden kann, um einen Luftstrom auszulösen und zwar einen Luftstrom von der Beschichtungsmaterialpassage im Erweiterungs-