Davon umfasst ist damit auch der rückwärtige Bereich, der im Streitpatent als Basisbereich 32 bezeichnet wird und im Streitpatent einstückig mit dem eigentlichen Griffteil ausgebildet ist, solange eben das Spülluftstromregelungselement bei ergriffenem Griffteil ohne weiteres betätigt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landgerichts Düsseldorf (s. Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2014, S. 12 Abs. 1) bedeutet diese Auslegung des Merkmals K15 nicht, dass das Spülluftstromregelungselement irgendwo auf der Pistole angebracht sein kann, sondern eben nur in demjenigen Bereich, der eine einhändige Bedienung erlaubt.