Die separate Nennung von diesen zwei Elementen im englisch-sprachigen Anspruch schliesst mit anderen Worten nicht aus, dass diese im Anspruch terminologisch auch nur funktional voneinander unterschiedenen Elemente strukturell auch durch ein einziges funktionsalternatives Bauteil, d.h. einen einzigen Trigger, realisiert werden können. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf ist auch nicht davon auszugehen, dass die patentgemässe Erfindung im Falle einer Doppelbelegung für den Durchschnittsfachmann ungenügend offenbart wäre.