Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn die dem deutschen Urteil zugrunde liegende und im Düsseldorfer-Urteil auch betonte deutsche Übersetzung, wonach die patentgemässe Spritzpistole "ausserdem" ein Spülluftstromregelungselement aufweise, die gegebenenfalls eine räumlich-körperliche Trennung der Elemente "Beschichtungsmaterialstromregelungselement" und "Spülluftstromregelungselement" suggerieren könnte, darf nicht Basis für die vorzunehmende Auslegung sein. Basis muss vielmehr die englische Formulierung mit "also" sein, was zutreffender mit "auch" zu übersetzen ist und gerade keine räumlich-körperliche Trennung der beiden "control member" fordert.