Schluss. Dies mit der Begründung, dass aus dem Anspruchswortlaut eine Unterscheidung mit den entsprechenden räumlich-körperlichen Vorgaben hervorgehe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn die dem deutschen Urteil zugrunde liegende und im Düsseldorfer-Urteil auch betonte deutsche Übersetzung, wonach die patentgemässe Spritzpistole "ausserdem" ein Spülluftstromregelungselement aufweise, die gegebenenfalls eine räumlich-körperliche Trennung der Elemente "Beschichtungsmaterialstromregelungselement" und "Spülluftstromregelungselement" suggerieren könnte, darf nicht Basis für die vorzunehmende Auslegung sein.