Damit wird im Ausführungsbeispiel zwar immer von zwei räumlichstrukturell separaten Elementen gesprochen. Da aber dem Anspruch immer die breiteste Auslegung gegeben werden muss, und die Ausführungsbeispiele nicht zur einschränkenden Auslegung des Anspruchs hinzugezogen werden dürfen, muss Merkmal K14 von Anspruch 1 vom hier zuständigen Fachmann1 so ausgelegt werden, dass am Griffteil Beschichtungsmaterialstromregelungselement und Spülluftstromregelungselement als zwei individuelle Elemente oder aber auch als ein einziges funktionsalternatives Element ausgestaltet sein können (in der Folge als funktionsalternative Belegung bezeichnet).