Im Streit steht ein Schweizer Teil eines Europäischen Patents. Nach Art. 70 (1) EPÜ ist die Fassung in der Verfahrenssprache, hier die englische Fassung, die verbindliche Fassung. Der Schweizer Gesetzgeber hat darauf verzichtet, Einschränkungen dieses Grundsatzes wegen Einreichung einer Übersetzung im Sinne von Art. 70 (3) EPÜ vorzusehen. Die verbindliche Fassung für das Bundespatentgericht ist damit die englische Fassung. Anspruch 1 des Klagepatents, aufgeschlüsselt in einzelne Merkmale unter Verwendung der Terminologie der Klägerin, lautet wie folgt: