Gemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG ist zur Beurteilung der vorliegenden Klage schweizerisches Recht anwendbar. 4. Beurteilung 4.1 Zur Frage der Rechtsbeständigkeit und der Patentverletzung erstattete Richter Dr. sc. nat. Tobias Bremi ein Fachrichtervotum. Das Fachrichtervotum kommt zum Schluss, dass das Patent rechtsbeständig ist und durch Nachmachung verletzt wird. Im Resultat folgt der Spruchkörper dem Fachrichtervotum mit teilweise abweichender Begründung. 4.2 Auslegung des Anspruchs 1: