2.5 Auf diese und weitere Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. Seite 18 O2013_008 3. Prozessuales 3.1 Zuständigkeit Die Klägerin hat ihren Sitz in den USA, die Beklagte in der Schweiz. Es handelt sich somit um einen Sachverhalt mit internationalem Bezug. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 22 Nr. 4 LugÜ sowie Art. 26 PatGG ist das Bundespatentgericht örtlich und sachlich zuständig. 3.2 Anwendbares Recht