Ferner erhebt die Beklagte für den Fall, dass Anspruch 1 des Klagepatents als durch die OptiFlex 2 verletzt erachtet werden sollte, den Einwand der Nichtigkeit des Klagepatents. Sie macht geltend, es fehle dem Klagepatent an der erforderlichen Neuheit (gegenüber D1 sowie D2), eventualiter mangle es ihm an erfinderischer Tätigkeit (im Lichte der D1 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen, im Lichte der D1 in Kombination mit der US 5,381,962 (D3) sowie im Lichte der D1 in Kombination mit der US 3,606,170 (D4) oder der US 3,837,575 (D5) oder der US 4,193,546 (D6)).