Schliesslich setze eine äquivalente Verletzung voraus, dass die abweichende Lösung durch die Patentbeschreibung nahegelegt werde. Die Beschreibung des Klagepatents enthalte nicht den geringsten Hinweis, der den Fachmann auf die Idee bringen könnte, die beiden gemäss Beschreibung direkt benachbart übereinander am Griffteil angebrachten Abzugshähne für die Auslösung des Beschichtungsmaterialstroms und des Spülluftstroms durch einen Abzugshahn und eine an der Rückseite des Verlängerungsteils platzierte Fernbedienung, die der Umprogrammierung der Funktion des Abzugshahns diene, zu ersetzen. Eine solche Lösung sei im Klagepatent durch nichts vorgezeichnet.