Sodann seien zwei separate Abzugshähne für das Bedienen des Pulverstroms und des Spülluftstroms einerseits (Klagepatent) und ein Abzugshahn mit einem zusätzlichen Knopf, mit dem die Funktion des einen Abzugshahns verändert werden könne, andererseits (OptiFlex 2), nicht funktionsgleiche Mittel. Im ersten Fall bedürfe es zur Auslösung und Bedienung des Spülluftstroms einer einzigen Aktion des Benutzers (er müsse mit demselben Finger lediglich den zweiten Abzugshahn drücken), während der Benutzer im zweiten Fall zunächst mit dem zusätzlichen Knopf die Funktion des einen Abzugshahns umprogrammieren müsse, um danach mit dem einen Abzugshahn den Spülluftstrom auszulösen.