finderisch sei, verbleibe angesichts des Standes der Technik nur eine kleine, eng auf die offenbarte Lehre beschränkte Bereicherung der Technik. Wenn überhaupt sei die Technik höchstens dadurch bereichert worden, dass ein Ausführungsbeispiel dafür gezeigt worden sei, wie die Spülung mittels eines in unmittelbarer Nachbarschaft des Beschichtungsmaterialstromreglungselements am Pistolengriff angebrachten zusätzlichen Abzugshahns ausgelöst und gesteuert werden könne. Entsprechend eng sei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend auch der Schutzbereich zu ziehen. Die OptiFlex 2 verwirkliche die patentgemässe Lösung “Einfinger-Bedienung mit zwei benachbarten Abzugshähnen“ nicht.