Die Klägerin mache eine äquivalente Patentverletzung geltend. Im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents seien Sprühpistolen mit Druckluft- oder Lösungsmittelspülung bekannt gewesen und es habe zum Stand der Technik gehört, dass die Spülung an der Pistole selbst ausgelöst werden könne, sei dies mittels desselben Abzugshahns, der auch für das Sprühen verwendet werde, eines an der Schaftrückseite angebrachten Drückers, eines Knopfs einer in der Nähe des Pistolengriffs integrierten Fernbedienung, eines Knopfs an der Rückseite des Pistolengriffs oder eines gleich oberhalb des Pistolengriffs am Schaft angeordneten Knopfs.