Die Fernbedienung sei bei der OptiFlex 2 in demjenigen Bereich angeordnet, der gemäss Klagepatent dem Basisteil 32 entspreche. Wie gezeigt, zähle das Klagepatent das Basisteil 32 nicht zum Griffteil 26, sondern zum Verlängerungsteil 28. Die “P“-Taste sei also nicht wie vom Klagepatent vorgegeben mit dem Griffteil, sondern mit dem vom Griffteil verschiedenen Verlängerungsteil “verbunden“. Werde die “P“-Taste der OptiFlex 2 argumentationshalber als “Spülluftstromreglungselement“ betrachtet, würde sie jedenfalls das Merkmal K15 nicht erfüllen.