Für den Fachmann sei auch aus diesem Grund klar, dass Merkmal K15 nur dann eine sinnvolle Bedeutung habe, wenn es so verstanden werde, dass das Spülluftreglungselement nicht nur irgendwie mit dem Griffteil verbunden, sondern an diesem angeordnet sein müsse. Aus diesen Betrachtungen folge, dass ein an der “base section 32“ angeordnetes“ Spülluftstromreglungselement“ nicht im Sinne von Merkmal K15 “mit dem Griffteil 26 verbunden“ wäre. Bei der OptiFlex 2 sei die “P“-Taste Bestandteil der Fernbedienung. Die Fernbedienung sei bei der OptiFlex 2 in demjenigen Bereich angeordnet, der gemäss Klagepatent dem Basisteil 32 entspreche.