Weil ein derartiges, in einem weiten Sinne verstandenes “verbunden“ bereits Gegenstand des Standes der Technik gewesen sei, von welchem das Klagepatent ausgehe und gegenüber welchem das Klagepatent den Bedienkomfort erhöhen wolle, ergebe sich für den Fachmann, dass das Merkmal “mit dem Griffteil 26 verbunden“ als “am Griffteil 26 angeordnet“ verstanden werden müsse. Andernfalls wäre das Klagepatent gegenüber der D1 nicht neu. In diesem Schluss werde der Fachmann dadurch bestärkt, dass bei einer Sprühpistole und sogar bei einem Sprühsystem insgesamt letztlich alle Teile direkt oder indirekt miteinander verbunden seien;