Die Druckluftleitung werde am Schlauchspülanschlussstück 76 befestigt, welches wiederum mit dem Kabelhalter 41 am Griffteil befestigt sei. Bereits die D1 offenbare demnach, dass die Mittel für die Auslösung des Spülvorgangs mit dem Griffteil in einem weiteren Sinne “verbunden“ seien. Weil ein derartiges, in einem weiten Sinne verstandenes “verbunden“ bereits Gegenstand des Standes der Technik gewesen sei, von welchem das Klagepatent ausgehe und gegenüber welchem das Klagepatent den Bedienkomfort erhöhen wolle, ergebe sich für den Fachmann, dass das Merkmal “mit dem Griffteil 26 verbunden“ als “am Griffteil 26 angeordnet“ verstanden werden müsse.