net bzw. direkt daran angebracht sei. Diese Auslegung dränge sich auch vor dem Hintergrund des im Klagepatent zitierten Standes der Technik auf. Das Klagepatent bezeichne die D1 als nächstliegenden Stand der Technik. Darin werde vorgeschlagen, in den Zeichnungen nicht explizit dargestellte Mittel für die Auslösung des Spülvorgangs vorzusehen. Für den Fachmann sei es selbstverständlich, dass diese Mittel am Schlauchspülanschlussstück 76 oder sonst wo an der Pistole oder an der Druckluftleitung vorzusehen seien. Die Druckluftleitung werde am Schlauchspülanschlussstück 76 befestigt, welches wiederum mit dem Kabelhalter 41 am Griffteil befestigt sei.