Gemäss Merkmal K14 verfüge die erfindungsgemässe Spritzpistole "ausserdem" über ein "Spülluftstromreglungselement". Bereits der Anspruchswortlaut mache deutlich, dass das "Spülluftstromreglungselement" zusätzlich zu den in den vorangehenden Merkmalen bezeichneten Teilen, insbesondere zusätzlich zu dem in Merkmal O11 genannten "Beschichtungsmaterialstromreglungselement", vorhanden sein müsse. Was im Zusammenhang mit dem Klagepatent unter einem "Spülluftstromreglungselement" zu verstehen sei, werde in der Beschreibung und den Zeichnungen, die zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen seien, dargelegt. In der Beschreibung werde regelmässig die Wendung "purge air