flow control member" zu betrachten sei, sei damit erstellt, dass die OptiFlex 2 gegenüber dem Stand der Technik jedenfalls nicht erfinderisch sei. Auch bei dieser Betrachtungsweise gehöre die OptiFlex 2 mit den von der Klägerin als für die Verletzung des Klagepatents relevant erachteten Bestandteilen und Funktionen zum freien Stand der Technik und könne sich der Schutzbereich des Klagepatents nicht auf sie erstrecken. Sie beschränke sich einstweilen darauf, die wortsinngemässe Verwirklichung der Merkmale O1 und O2, K14, K15 und K16 substantiiert zu bestreiten. Sie behalte sich aber vor, zu einem späteren Zeitpunkt auch die Nichterfüllung weiterer Merkmale aufzuzeigen: