Diese Beschreibung der OptiFlex 2 treffe eins zu eins auch auf die in der D2 offenbarte Sprühpistole zu. Damit sei, wenn man der klägerischen Argumentation und Beschreibung der OptiFlex 2 folge, die OptiFlex 2 mit den von der Klägerin als für die Verletzung des Klagepatents relevant erachteten Bestandteilen und Seite 12 O2013_008 Funktionen gegenüber dem Stand der Technik nicht neu und damit nicht patentwürdig und gehöre somit zum freien Stand der Technik.