Die Beklagte erhebt unter anderem die Einrede des freien Standes der Technik: Werde der klägerischen Darstellung der OptiFlex 2 gefolgt, sei die OptiFlex 2 gegenüber der US 3,740,612 (D2) nicht neu. Gemäss den Ausführungen der Klägerin handle es sich bei der OptiFlex 2 um eine Handpistole umfassend einen horizontal verlaufenden Abschnitt (Schaft) und einen davon schräg nach unten abgehenden Griffteil (Pistolengriff), die beide physisch miteinander verbunden seien.