Die angegriffene Sprühpistole habe am Griffteil nur einen Trigger. An der Schaftrückseite, einer Stelle, die das Klagepatent explizit nicht dem Griffteil 26, sondern dem Verlängerungsteil 28 zuordne, verfüge die Pistole der Beklagten über eine Fernbedienung mit einer mit einem "P" bezeichneten Taste. Mit dieser "P"-Taste werde nicht der Spülluftstrom ausgelöst, sondern lediglich der Steuerungseinheit mitgeteilt, dass bei Pressen des Triggers am Griffteil von nun an kein Pulver mehr zur Pistole geschickt werden solle.