2.4 Demgegenüber macht die Beklagte geltend, die Sprühpistole gemäss dem Klagepatent habe am Griffteil 26 zwei separate Abzüge (main trigger und secondary trigger). Durch Drücken des main trigger werde der Pulverstrom ausgelöst, durch Drücken des secondary trigger der Spülluftstrom. Die Sprühpistole der Beklagten, gegen die sich die Klage richte, unterscheide sich hiervon in zentralen Punkten. Die angegriffene Sprühpistole habe am Griffteil nur einen Trigger.