Die Beklagte biete als unmittelbare Konkurrentin der Klägerin unter der Typenbezeichnung OptiFlex 2 eine Pulver-Sprühpistole an, die in gleicher Weise für die manuelle elektrostatische Pulverbeschichtung von Gegenständen mit organischen Pulvern ausgelegt sei. Der Anwendungsbereich und die Funktionalität der OptiFlex 2-Pistole seien nahezu identisch mit denen der oben beschriebenen Encore® LT Manual Powder Gun. Insbesondere habe die OptiFlex 2-Pistole der Beklagten auch eine an der Pistole selbst steuerbare Spülfunktion. Mit der OptiFlex 2-Pistole greife die Beklagte widerrechtlich in den durch das europäische Klagepatent geschützten Bereich ein.