Das Klagepatent gehe (im Oberbegriff des Hauptanspruchs 1) von einer Sprühpistole aus, wie sie in der vorgängig erwähnten Druckschrift D1 offenbart sei (Absatz [0001]). Das Klagepatent stelle sich insbesondere die Aufgabe, den Bedienungskomfort der Pistole zu erhöhen (Absatz [0002]), Seite 8 O2013_008