le zu entfernen. Aus der Druckschrift EP 0 611 603 A1 (D1), von der auch das Klagepatent ausgehe, sei eine in der Hand gehaltene elektrostatische Pulverspritzpistole 10 bekannt (siehe nachfolgende Fig. 1), die ein Spritzgehäuse 13, Mittel 24 zum Pulveraufladen, Mittel zum Pulverspritzen, einen Griffteil 12 zum Halten der Spritzpistole in der Hand eines Anwenders und eine Schlauchleitung 21 zum Zuführen von Pulver zu dem Spritzgehäuse umfasse, wobei ein Teil 20 der Schlauchleitung sich benachbart zum Griffteil 12 erstrecke.