1.9 Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 ersuchte der Parteivertreter der Klägerin darum, die US-amerikanische Klientschaft davon zu entbinden, an der Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen. Mit Eingabe ebenfalls vom 8. Mai 2015 erfolgte eine Noveneingabe der Beklagten mit einem Urteil des deutschen Bundespatentgerichts zum deutschen Teil des Klagepatents. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 wurde dem klägerischen Gesuch betreffend Entbindung von der Teilnahme an der Hauptverhandlung stattgegeben. Gleichentags wurde die Noveneingabe der Beklagten der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt mit dem Hinweis, dass sie anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte.