Darauf folgten eine Stellungnahme der Klägerin zu neuen Vorbringen in der Duplik vom 29. April 2014, eine Noveneingabe der Beklagten vom 30. April 2014 (betr. vorläufige Einschätzung des deutschen Bundespatentgerichts), eine Stellungnahme der Beklagten vom 9. Mai 2014, eine Stellungnahme der Klägerin vom 9. Mai 2014 sowie eine Stellungnahme der Beklagten vom 23. Mai 2014. Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 erfolgte eine weitere Noveneingabe der Beklagten (betr. Urteil Landgericht Düsseldorf), zu welcher die Klägerin mit Eingabe vom 2. Juli 2014 Stellung nahm. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 erfolgte eine weitere Stellungnahme der Beklagten.