Mit Schreiben vom 20. September 2013 teilte die Beklagte mit, dass sie anlässlich der Instruktionsverhandlung so vertreten sein werde, dass eine vergleichsweise Regelung verhandelt und abgeschlossen werden könnte. 1.5 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 reichte die Klägerin die auf die Einrede der Nichtigkeit beschränkte Replik ein. 1.6 Am 5. Dezember 2013 fand eine Instruktions-/Vergleichsverhandlung statt, die jedoch zu keinem vergleichsweisen Ergebnis führte. Gleichentags wurde deshalb der Klägerin Frist zur Erstattung der vollständigen Replik angesetzt, welche mit Eingabe vom 20. Januar 2014 erfolgte. Die Duplik erfolgte mit Eingabe vom 19. März 2014.