Vertreters der ITW bei der Instruktionsverhandlung keine Einwendungen hätte. Die Beklagte solle aber aufgefordert werden, sich darüber zu äussern, ob auch in Abwesenheit eines Vertreters der ITW ein Vergleich abgeschlossen werden könnte, und, sollte dies nicht der Fall sein, ob effektiv ein Vertreter der ITW bei der Instruktionsverhandlung anwesend sein würde, weil dies Auswirkungen auf die Person bzw. Personen, die anlässlich der Instruktionsverhandlung seitens der Klägerin teilnehmen würden, hätte.