Mit Schreiben vom 21. August 2013 informierte das Gericht die Parteien darüber, dass in den Augen des Präsidenten kein Ausstandsgrund gegeben sei und dass es bei der angekündigten Besetzung für die Instruktionsverhandlung bleibe. Mit Eingabe vom 12. September 2013 erklärte die Klägerin, dass sie angesichts der indirekten Beteiligung der ITW gegen eine Teilnahme eines Seite 5 O2013_008