1) Der Klägerin sei gestützt auf die Auskunftserteilung und Rechnungslegung Gelegenheit zu geben, ihren erlittenen Schaden oder den von der Beklagten erzielten Gewinn zu substantiieren und zu beziffern und die Beklagte sei zu verpflichten, nach Wahl der Klägerin Schadenersatz zu leisten oder den erzielten Gewinn zuzüglich 5% Zins herauszugeben. Seite 4 O2013_008 2) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten unter Mitberücksichtigung des patentanwaltlichen Aufwands.