2) Die Beklagte sei zu verpflichten, über die von ihr getätigten Verkäufe und den von ihr erzielten Gewinn aus den von ihr hergestellten oder vertriebenen Handspritzpistolen gemäss Rechtsbegehren 1 nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen, wobei der Gewinn separat nach Geschäftsjahr ab dem 9.07.2003 auszuweisen ist; Insbesondere ist die Beklagte zu verpflichten, anhand ihrer Finanz- und Betriebsbuchhaltung, namentlich - der Kostenstellen- und -trägerrechnung (Profitcenter), - des Kalkulationsschemas, - der Fakturabelege der direkten Kosten (Kreditoren) und