des Schafts angeordneten Taste, die über das Pistolenkabel mit dem Steuergerät zusammenwirkt, eine Spülluftfunktion initiiert, um damit im Rahmen eines Reinigungsvorgangs restliches Beschichtungsmaterial aus dem Beschichtungsmaterialkanal durch die Düse zu entfernen; insbesondere sei der Beklagten zu verbieten, Handspritzpistolen gemäss folgender Produktabbildung sowie der drei Funktions-Abbildungen herzustellen, anzubieten, zu verkaufen, zu vertreiben, zu exportieren, zu importieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen: