1) Der Beklagten sei zu verbieten, die nachfolgend definierten Sprühpistolen herzustellen, anzubieten, zu verkaufen, zu vertreiben, zu exportieren, zu importieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen, nämlich Handspritzpistolen für die elektrostatische Beschichtung, die über ein Pistolenkabel, einen Pulverschlauch und einen Spülluftschlauch an ein Steuergerät anschliessbar sind, mit einem horizontal verlaufenden Schaft und einem damit fest verbundenen, schräg nach unten abgehenden Pistolengriff einer am vorderen Ende des Schaftes angeordneten Düse und einer unmittelbar in Strömungsrichtung vor der Düse angeordneten Elektro-