{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-008_2015-08-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_008__Teilurteil_150825.pdf", "Checksum": "44d35db91c4ddf2b22f51391b7a544d4"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:53", "Checksum": "43a3175e56c57ccf9e2e6860a1d1846b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008\nRegeste:\nElektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich\n\n1. Der Beklagten wird verboten, die nachfolgend definierten Sprühpistolen herzustellen, anzubieten, zu verkaufen, zu vertreiben, zu exportieren, zu importieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen, nämlich\nHandspritzpistolen für die elektrostatische Beschichtung,\ndie über ein Pistolenkabel, einen Pulverschlauch und einen Spülluftschlauch an ein Steuergerät anschliessbar sind,\nmit einem horizontal verlaufenden Schaft und\neinem damit fest verbundenen, schräg nach unten abgehenden Pistolengriff\neiner am vorderen Ende des Schaftes angeordneten Düse und\neiner unmittelbar in Strömungsrichtung vor der Düse angeordneten\nElektrode, durch welche Düse elektrostatisch aufgeladenes Pulver\nnach vorne aus der Pistole austritt,\nmit einem vorne am Pistolengriff angeordneten Pistolenabzug\nder einen Sprüh- oder Reinigungsvorgang über einen berührungslosen, manuell betätigbaren, über das Pistolenkabel mit dem Steuergerät zusammenwirkenden Schalter auslöst,\nwelcher durch einen Magneten im Pistolenabzug aktiviert wird\nwobei der Pistolenabzug entweder die Pulverförderung über einen in\nder Pistole verlaufenden Beschichtungsmaterialkanal durch die Düse\neinschaltet oder\nalternativ durch vorgängiges Drücken einer zusätzlichen, am hinteren\nEnde des Schafts angeordneten Taste, die über das Pistolenkabel\nmit dem Steuergerät zusammenwirkt, eine Spülluftfunktion initiiert,\num damit im Rahmen eines Reinigungsvorgangs restliches Beschichtungsmaterial aus dem Beschichtungsmaterialkanal durch die Düse\nzu entfernen.\nInsbesondere wird der Beklagten verboten, Handspritzpistolen gemäss folgender Produktabbildung sowie der drei Funktions-\nAbbildungen herzustellen, anzubieten, zu verkaufen, zu vertreiben,\nzu exportieren, zu importieren oder anderweitig in Verkehr zu bringen:\n\nSeite 45\nO2013_008\n\nProduktabbildung:\n\nErste Funktionsabbildung:\n\nSeite 46\nO2013_008\n\nZweite Funktionsabbildung:\n\nDritte Funktionsabbildung:\n\n2. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Teilurteils über die von ihr getätigten Verkäufe und den von ihr\nerzielten Gewinn aus den von ihr hergestellten oder vertriebenen\nHandspritzpistolen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 nach anerkannten\nGrundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen, wobei der\nGewinn separat nach Geschäftsjahr ab dem 9. Juli 2003 auszuweisen ist.\nNamentlich wird die Beklagte verpflichtet, anhand ihrer Finanz- und\nBetriebsbuchhaltung, vollständig Auskunft zu geben und Rechnung\nzu legen über ihre Einstandspreise, die einzelnen Verwaltungs-, Ver-\ntriebs- und Gemeinkosten, den erzielten Verkaufserlös und den daraus von ihr errechneten Gewinn, alles unter Einreichung der entsprechenden Buchhaltungsunterlagen.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 70'000.–\n\nSeite 47\nO2013_008\n\n4. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit\ndem von der Klägerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Gerichtskosten von CHF 70'000.– sind der Klägerin von der Beklagten\nzu erstatten.\n\n5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung\nvon CHF 194'185.64 zu bezahlen.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, je gegen\nEmpfangsbestätigung.\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni\n2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid\nund die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in\nHänden hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).\n\nSt. Gallen, 25. August 2015\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident Erste Gerichtsschreiberin\n\nDr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Susanne Anderhalden\n\nVersand: 25.08.2015\n\nSeite 48\n"}