{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-008_2015-08-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_008__Teilurteil_150825.pdf", "Checksum": "44d35db91c4ddf2b22f51391b7a544d4"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:53", "Checksum": "43a3175e56c57ccf9e2e6860a1d1846b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008\nRegeste:\nElektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich\n\nDauer der Verletzungshandlungen oder z.B. mittels Vorlage eines Katalogs der verkauften Produkte. Der Anspruch auf Rechnungslegung bezweckt eine Aufstellung der Anzahl gelieferter Produkte, deren Abnehmer\n(mit Namens- und Adressangabe), der Lieferzeiten und -preise, der Einkaufspreise und der Gestehungskosten etc.12\n\nDemnach ist das Rechtsbegehren Ziff. 1.2 gutzuheissen und die Beklagte\nist zu verpflichten, über die von ihr getätigten Verkäufe und den von ihr\nerzielten Gewinn aus den von ihr hergestellten oder vertriebenen Handspritzpistolen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.1 nach anerkannten\nGrundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen, wobei der Gewinn separat nach Geschäftsjahr ab dem 9. Juli 2003 (Datum der Erteilung des Klagepatents, act. 1_6) auszuweisen ist.\n\n5.6 Wie bereits erwähnt (s. oben Ziff. 5.2), moniert die Beklagte, dass die\nKlägerin keinerlei Ausführungen zur Forderungsklage gemacht habe. Die\nKlägerin hätte die elementaren Voraussetzungen zum Schadenersatzanspruch behaupten und substantiieren können und müssen. Die Klägerin\nhabe kein ausgewiesenes Rechtsschutzinteresse an den verlangten Informationen.\n\nBetreffend den Informationsanspruch wurde bereits ausgeführt, dass dieser aufgrund der Patentverletzung seitens der Beklagten gegeben ist.\nWie ebenfalls bereits erwähnt (s. oben Ziff. 5.3), kann auf die entsprechende Behauptungslast der Klägerin vorläufig verzichtet werden, wenn\nsie sich im Rahmen der Stufenklage auf materiell-rechtliche Auskunftsund Rechnungslegungspflichten stützen kann.\n\nIm Zusammenhang mit der Substantiierung der Forderungsklage hat die\nKlägerin einen entsprechenden Verfahrensantrag gestellt und in ihrer\nKlagebegründung darauf hingewiesen, dass sie davon ausgehe, dass\ndas Bundespatentgericht sie mittels abweisendem prozessleitendem Entscheid (Abweisung des Verfahrensantrags) darauf hinweise oder sie anlässlich der lnstruktionsverhandlung aufgefordert werde, bereits in ihrer\nReplik ausführlich zu den Wiedergutmachungsansprüchen Stellung zu\nnehmen, falls wider Erwarten bereits im Zuge des Schriftenwechsels in\nder ersten Stufe der Stufenklage Ausführungen zu den tatsächlichen und\nrechtlichen Anspruchsgrundlagen und -voraussetzungen bezüglich Schadenersatz oder Gewinnherausgabe erwarten würde (s. oben Ziff. 5.1). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 5. Dezember 2013 wurde die\n\n12 Jenny, Die Eingriffskondiktionen bei Immaterialgüterrechtsverletzungen,\nS. 161 f.; Heinrich, a.a.O., N 18 zu Art. 66 PatG\n\nSeite 43\nO2013_008\n\nKlägerin im Zusammenhang mit ihrem Verfahrensantrag darauf hingewiesen, dass das Gericht in einem ersten Schritt Rechtsbeständigkeit und\nVerletzung prüfen werde und wenn beides bejaht werde, den Rechnungslegungsanspruch behandeln. Wenn dies auch bejaht werde, werde die\nKlägerin nach erfolgter Rechnungslegung zur Substantiierung und Bezifferung ihrer Forderung aufgefordert werden. Damit hat das Gericht auf\ndie entsprechende Behauptungslast der Klägerin vorläufig verzichtet.\n\n5.7 Mangels eines entsprechenden Antrags (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO) ist\ndie Verpflichtungen auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Rechnungslegung nicht mit einer Vollstreckungsmassnahme (Art. 343 ZPO) zu verbinden.13\n\n6. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nDas vorliegende Teilurteil stellt bezüglich Verletzung und Auskunft einen\nEndentscheid dar. Entsprechend ist über die diesbezüglichen Prozesskosten jetzt zu entscheiden (Art. 104 Abs. 1 ZPO).\n\nDie Prozesskosten sind der Beklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beläuft sich auf insgesamt CHF\n2,6 Mio.. Der Entscheid betreffend Rechtsbeständigkeit und Verletzung\nwar mit erheblichem Aufwand verbunden. Die auf dieses Teilurteil entfallende Gerichtsgebühr ist entsprechend auf CHF 70'000.– festzusetzen\n(Art. 31 und 33 PatGG in Verbindung mit Art. 1 KR-PatGer). Die Gerichtsgebühr ist mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen\nund der Klägerin von der Beklagten zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1\nund Abs. 2 ZPO). Die an die Klägerin zu entrichtende Entschädigung für\ndie berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung ist tarifgemäss auf\nCHF 80'000.– festzusetzen (Art. 32 und 33 PatGG i.V.m. Art. 3 ff. KR-\nPatGer). Als Patentanwaltskosten macht die Klägerin CHF 114'185.64\ngeltend, was die Beklagte zu kommentieren verzichtet hat (Protokoll, act.\n91 S. 11). Nachdem der Betrag insbesondere angesichts des Streitwerts\nangemessen erscheint, ist er zuzusprechen (Art. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 KR-\nPatGer). Damit ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 194'185.64 zu bezahlen.\n\nDas Bundespatentgericht erkennt:\n\n13 Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 26 zu\nArt. 236 ZPO; BK ZPO-Killias, N 41 zu Art. 236 ZPO\n\nSeite 44\nO2013_008\n\n"}