{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-008_2015-08-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_008__Teilurteil_150825.pdf", "Checksum": "44d35db91c4ddf2b22f51391b7a544d4"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:53", "Checksum": "43a3175e56c57ccf9e2e6860a1d1846b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008\nRegeste:\nElektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich\n\nwelche als Anhaltspunkte für die Entstehung und die Höhe des geltend\ngemachten Schadens in Frage kommen, und dafür Beweise anzubieten.\nDie von der Klägerin vorgebrachten Umstände müssen geeignet sein,\nden Bestand des Schadens zu belegen und seine Grössenordnung zu\numreissen,6 denn das Prozessrecht kennt keinen Ausforschungsbeweis.\nAuf die diesbezügliche Behauptungslast der Klägerin kann nur – vorläufig\n– verzichtet werden, wenn sie sich – wie hier – auf materiellrechtliche\nAuskunfts- und Rechnungslegungspflichten stützen kann, d.h. vorliegend\nauf Art. 66 lit. b PatG.7\n\n5.4 Der Hauptanspruch ist vorliegend der von der Klägerin verlangte\nSchadenersatz oder die Gewinnherausgabe gemäss Rechtsbegehren\nZiff. 2. 1), wobei dieser mit dem Hilfsanspruch gemäss Rechtsbegehren\nZiff. 1. 2), d.h. nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung zu begründen und zu beziffern ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO).\n\nBei der Auskunftspflicht handelt es sich um einen materiell-rechtlichen\nAnspruch,8 der sich unmittelbar aus Art. 66 lit. b PatG ergibt.9 Dies geht\nauch aus der Botschaft zur Änderung des Patentgesetzes vom 23. November 2005 hervor:\n\"Artikel 66 Buchstabe b E-PatG übernimmt für das Patentrecht den Regelungsgehalt von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c DesG (zivilrechtlicher Schutz) bzw.\nArtikel 41 Absatz 1 Buchstabe c DesG (strafrechtlicher Schutz). Der Auskunftsanspruch nach Buchstabe b eröffnet die Möglichkeit, von der beklagten Partei\nauch Angaben über den Adressaten und das Ausmass der Weitergabe widerrechtlich hergestellter Gegenstände an gewerbliche Abnehmer zu verlangen.\nDiesem Rechtsanspruch kommt vor allem im Hinblick auf die Verfolgung von\nFälschungshandlungen eine besondere Bedeutung zu. Die vorgeschlagene Formulierung erfasst die gesamte Produktions- und Absatzkette; ihre Anwendung\nerleichtert die Feststellung des Ursprungs von rechtswidrigen Handlungen dieser\nArt. Die Regelung eines entsprechenden Auskunftsanspruchs ist in Artikel 47 des\nTRIPS-Abkommens ausdrücklich vorgesehen\".10\n\nDie entsprechenden Bestimmungen finden sich neben dem Designgesetz\nauch im Markenschutz- (Art. 55 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 61 Abs. 2 MSchG)\n\n6 BGE 122 III 219 E. 3a\n7 BK ZPO-Markus, N 14 zu Art. 85 ZPO\n8 Calame/Hess-Blumer/Stieger-Hess-Blumer, Kommentar PatGG, S. 567, N 83\n9 Leumann Liebster, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht,\nDiss., Basel/Genf/München 2005, S. 7 f.; BK ZPO-Markus, N 18 zu Art. 85\nZPO; Heinrich, PatG/EPÜ, 2. A., Bern 2010, N 7 zu Art. 66 PatG und N 5 zu\nArt. 76 PatG; vgl. David, Urheberrechtsgesetz, S. 666 f., N 28 f.\n10 BBl 2006 1, S. 119 f.\n\nSeite 41\nO2013_008\n\nund im Urheberrechtsgesetz (Art. 62 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 67 Abs. 1 lit. k\nURG). Aber anders als in diesen Gesetzen, wo der zivilrechtliche und der\nstrafrechtliche Schutz in separaten Bestimmungen geregelt ist – wobei für\nden zivilrechtlichen Schutz ausdrücklich eine entsprechende Leistungsklage vorgesehen ist – gilt Art. 66 lit. c PatG sowohl für den zivilrechtlichen als auch für den strafrechtlichen Schutz. Angesichts der nur schwer\nverständlichen Formulierung von Art. 66 lit. b PatG11 muss dieser Bestimmung eine Auslegung im Sinne der obigen Erläuterungen in der Botschaft und im Sinne der parallelen Regelungen in den anderen Immaterialgüterrechtsgesetzen gegeben werden, dahingehend, dass hinsichtlich\ndes zivilrechtlichen Schutzes der Beklagte verpflichtet werden kann, Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die in\nVerletzung des Klagepatentes widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr\ngebracht wurden, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen. Dieser materiell-rechtliche\nAnspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung besteht bei Vorliegen einer Patentverletzung zunächst unabhängig davon, ob die Patentinhaberin die Grundlagen eines Anspruchs auf finanzielle Kompensation\naufgezeigt hat.\n\n5.5 Somit ist zunächst im Rahmen eines Teilentscheids über das Unterlassungsbegehren sowie die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht zu\nbefinden.\n\nWie dargelegt ist das Klagepatent rechtsbeständig und eine Patentverletzung seitens der Beklagten ist gegeben. Damit ist das Unterlassungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.2 gutzuheissen und die Voraussetzung für Auskunft und Rechnungslegung ist gegeben. Bezüglich der\nForderungsklage hat die Klägerin den Schaden bzw. den Bruttogewinn\nnachzuweisen. Dieser Betrag kann jedoch erst aus Informationen, die der\nKlägerin derzeit nicht bekannt sind, ermittelt werden, weshalb die Klägerin auf die entsprechende Auskunft und Rechnungslegung durch die Beklagte angewiesen ist.\n\nWas den Umfang des Auskunftsanspruchs der Klägerin betrifft, so gilt\ngrundsätzlich, dass dieser so weit reicht, als er zur Durchsetzung eines\nmöglichen Hauptanspruchs notwendig ist. Der Anspruch auf Auskunft im\nengeren Sinn bezieht sich auf die Offenlegung des Umfangs und der\n\n11 vgl. umfangreiche Erläuterungen in: Blum/Pedrazzini, Das Schweizerische\n\nPatentrecht, 2. ergänzte Auflage, Art. 66 Anm 11 ff., wo es unter anderem zu\nRecht heisst: \"Vor dieser Vorschrift, die dem aPatG Art. 38 Ziff 5 nachgebildet\nist, bleibt man einfach perplex\".\n\nSeite 42\nO2013_008\n\n"}