{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-008_2015-08-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_008__Teilurteil_150825.pdf", "Checksum": "44d35db91c4ddf2b22f51391b7a544d4"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:53", "Checksum": "43a3175e56c57ccf9e2e6860a1d1846b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008\nRegeste:\nElektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich\n\nverhaltselemente, aus denen sich eine Bösgläubigkeit ergeben solle, darlegen und begründen müssen. Immerhin hätten zwei renommierte deutsche Gerichte entschieden, dass das Streitpatent nicht verletzt und in der\nerteilten Fassung nicht gültig sei. Jetzt könne natürlich das schweizerische Bundespatentgericht zu einem anderen Ergebnis gelangen. Das\nwürde aber nichts daran ändern, dass die deutschen Urteile zeigten, dass\ndie Beklagte bei der Aufmerksamkeit, die von ihr nach den Umständen\nverlangt werden dürfe, in guten Treuen habe annehmen dürfen, das\nStreitpatent sei ungültig und werde nicht verletzt. Der gute Glauben werde nicht dadurch zerstört, dass eines von mehreren Gerichten zu einer\nabweichenden Würdigung gelange. Auch zum Schadenersatzanspruch\nhätte die Klägerin die elementaren Voraussetzungen behaupten und substantiieren können und müssen. Sie verlange Schadenersatz für entgangenen Gewinn, habe aber nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert, dass sie mit patentgemässen Sprühpistolen überhaupt einen\nGewinn erziele und damit überhaupt einen Schaden in Form entgangenen Gewinns habe erleiden können. Ohne Schaden bestehe kein Schadenersatzanspruch, auch kein unbezifferter. Weiter habe die Klägerin\nnicht ansatzweise dargetan, auf welchen Märkten sie seit wann mit patentgemässen Sprühpistolen auf dem Markt sei. Nur in Märkten, in denen\nsie mit patentgemässen Pistolen auf dem Markt sei, könne ihr seit dem\nMarkteintritt in diesen Märkten Gewinn entgangen sein, und deshalb bestehe auch ein schutzwürdiges Interesse nur an einer Rechnungslegung\nmit Bezug auf diese Märkte ab dem Zeitpunkt des Markteintritts der Klägerin. Weil eine Angabe der Märkte und der relevanten Zeiträume fehle,\nkönne auch keine Auskunftserteilung erfolgen.\n\nWerde die Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt, geschehe dies quasi\nauf Vorrat. Sie würde verpflichtet, mit enormem Aufwand Daten zusammenzustellen und sensitive Informationen an eine Konkurrentin herauszugeben, ohne dass auch nur ansatzweise dargetan sei, dass die elementaren Anspruchsvoraussetzungen, zu denen die Klägerin ohne weiteres hätte plädieren können, gegeben seien. Eine Verurteilung zur Rechnungslegung, ohne dass dargetan sei, dass die Klägerin diese Informationen überhaupt zur Bezifferung eines bestehenden Anspruchs benötige,\nsei nicht annehmbar. Die Klägerin habe kein ausgewiesenes Rechtsschutzinteresse an den verlangten Informationen. Die Begehren auf\nRechnungslegung und finanzielle Wiedergutmachung seien aus diesem\nGrund unabhängig von der Verletzungsfrage abzuweisen.\n\nSeite 39\nO2013_008\n\n5.3 Bei der Stufenklage tritt neben das Hauptbegehren auf Verurteilung\nzu einer Geldzahlung ein selbständiges Hilfsbegehren, das auf vorgängige Auskunftserteilung oder Rechnungslegung durch die beklagte Partei\ngeht, wobei das Hauptbegehren erst aufgrund des Ergebnisses des Hilfsbegehrens beziffert wird. Beim \"Hilfsbegehren\" handelt es sich um ein\nBegehren, das Gegenstand einer selbständigen Klage sein könnte und\nidealtypisch vor dem Hauptbegehren zu beurteilen ist.3 Die Stufenklage\nbesteht somit aus einer Informationsklage (Hilfsanspruch) und einer unbezifferten Forderungsklage (Hauptanspruch), die in sukzessiver Klagenhäufung verbunden sind. Die sukzessive Häufung bedingt, dass die Ansprüche gestuft behandelt werden, zuerst der Hilfsanspruch, dann der\nHauptanspruch.4\n\nDas Gericht hat erheblichen Spielraum, um den Verfahrensablauf bei unbezifferten Forderungsklagen sinnvoll zu gestalten. Die Parteien können\ndas Gericht dabei mit entsprechenden Verfahrensanträgen unterstützen.\nSo kann bspw. das Gericht nach Art. 125 lit. a ZPO bzw. Art. 222 Abs. 3\nZPO das Verfahren auf einzelne Fragen oder Rechtsbegehren beschränken. Bei der Stufenklage kann das Gericht das Verfahren bezüglich der\nunbezifferten Forderungsklage sistieren, bis über den Informations- oder\nRechnungslegungsanspruch entschieden worden ist.5 Das Bundespatentgericht verfährt hingegen, wie den Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung erläutert wurde, so, dass das Gericht in einem ersten\nSchritt Rechtsbeständigkeit und Verletzung, und wenn beides bejaht wird,\nden Rechnungslegungsanspruch behandelt. Dann ergeht entweder ein\nUrteil auf Klageabweisung, wenn Rechtsbeständigkeit und/oder Verletzung verneint wird, oder, wenn beides und der Rechnungslegungsanspruch bejaht wird, ein Teilurteil auf 1. Unterlassung und 2. Rechnungslegung innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Teilurteils. Nach erfolgter\nRechnungslegung wird dann die Klägerin zur Substantiierung und Bezifferung ihrer Forderung aufgefordert werden. Und nach Stellungnahme\nder Beklagten dazu wird dann mit dem Endurteil über das Quantitativ entschieden. Diese zwei Etappen ergeben sich aus der Natur der Stufenklage.\n\nDie unbezifferte Forderungsklage enthebt die Klägerin grundsätzlich nur\nvermindert ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie ist in der\nRegel bereits bei Klageanhebung gehalten, die Tatsachen anzugeben,\n\n3 BK ZPO-Markus, N 16 f. zu Art. 85 ZPO\n4 Baumann Wey, a.a.O., N 647 ff.\n5 Bopp/Bessenich, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm.,\n\nN 16 zu Art. 85 ZPO\n\nSeite 40\nO2013_008\n\n"}