{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-008_2015-08-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_008__Teilurteil_150825.pdf", "Checksum": "44d35db91c4ddf2b22f51391b7a544d4"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:53", "Checksum": "43a3175e56c57ccf9e2e6860a1d1846b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008\nRegeste:\nElektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich\n\nDie Klägerin stellte mit ihrer Klage den Verfahrensantrag, das Verfahren\nin der ersten Stufe der Stufenklage vorerst auf die Frage der Verletzung\nbzw. Unterlassung (gegebenenfalls Rechtsbeständigkeit), Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu beschränken und bezüglich Wiedergutmachungsansprüche (Schadenersatz oder Gewinnherausgabe) zu sistieren.\nDie Klägerin behielt sich daher nähere tatsächliche und rechtliche Ausführungen zu den Voraussetzungen der Kompensationsansprüche sowie\nzum Umfang der Verletzung bzw. zum erlittenen Schaden der Klägerin\noder zum erzielten Gewinn der Beklagten für die zweite Stufe der Stufenklage vor. Falls das Bundespatentgericht wider Erwarten bereits im Zuge\ndes Schriftenwechsels in der ersten Stufe der Stufenklage Ausführungen\nzu den tatsächlichen und rechtlichen Anspruchsgrundlagen und\n\nSeite 37\nO2013_008\n\n-voraussetzungen bezüglich Schadenersatz oder Gewinnherausgabe erwarten würde, gehe sie davon aus, dass sie mittels abweisendem prozessleitendem Entscheid (Abweisung des Verfahrensantrags) oder anlässlich der lnstruktionsverhandlung aufgefordert werde, bereits in ihrer\nReplik ausführlich zu den Wiedergutmachungsansprüchen Stellung zu\nnehmen.\n\n5.2 Die Beklagte machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, die\nKlägerin habe eine Stufenklage eingeleitet, und diese sei eine Spielform\nder unbezifferten Forderungsklage gemäss Art. 85 Ziff. 1 ZPO. Die Forderung sei zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des\nBeweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei\ndazu in der Lage sei. Die Lehre präzisiere dies dahingehend, dass nicht\nnur die Bezifferung, sondern auch die Substantiierung der Anspruchshöhe nach erfolgter Auskunftserteilung erfolgen könne. Auf keinen Fall aber\nwerde hinsichtlich der Forderungsklage einfach das Behauptungsverfahren insgesamt in die zweite Stufe verschoben. In die zweite Stufe verschoben werde nur, wofür es der vorgängigen Auskunftserteilung durch\ndie beklagte Partei bedürfe – also das Substantiieren des Quantums.\nWas in der ersten Phase des Verfahrens behauptet und substantiiert\nwerden könne, nämlich alles aus der Sphäre der klagenden Partei, sei\nauch in der ersten Phase des Verfahrens vorzutragen. Und das aus gutem Grund: Erstens sei die Rechnungslegung ein massiver Eingriff in die\nRechtsstellung der beklagten Partei; die herauszugebenden Informationen seien etwas vom Vertraulichsten eines jeden Unternehmens. Zweitens sei die Rechnungslegung mit einem enormen Aufwand verbunden.\nEine Rechnungslegung sei deshalb nur gerechtfertigt, wenn die klagende\nPartei die Voraussetzungen für die geltend gemachten finanziellen Ansprüche vor der Rechnungslegung soweit behauptet und substantiiert habe, wie ihr dies möglich sei, mindestens aber soweit, dass sich beurteilen\nlasse, ob diese finanziellen Ansprüche denn überhaupt bestünden, falls\nsich die behauptete Patentverletzung bewahrheite. Das Handelsgericht\nZürich beispielsweise habe in einem Entscheid aus dem Jahr 2005 folgendes festgehalten: \"Das Gericht hat mit anderen Worten darüber zu befinden, ob die rechtlichen Voraussetzungen der geltend gemachten finanziellen Ansprüche gegeben sind, bevor es eine Auskunftserteilung anordnet\" (Urteil vom 3. Juni 2005, HG920584). Vorliegend habe die Klägerin\nnichts dergleichen getan. Z.B. habe sie überhaupt nichts zu den Voraussetzungen der für einen Gewinnherausgabeanspruch erforderlichen Bösgläubigkeit der Beklagten ausgeführt. Bösgläubigkeit sei alles andere als\nselbstverständlich im vorliegenden Fall, und die Klägerin hätte die Sach-\n\nSeite 38\nO2013_008\n\n"}