{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-008_2015-08-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_008__Teilurteil_150825.pdf", "Checksum": "44d35db91c4ddf2b22f51391b7a544d4"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:53", "Checksum": "43a3175e56c57ccf9e2e6860a1d1846b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008\nRegeste:\nElektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich\n\nDas von der Beklagten geltend gemachte Bild eines Youtube-Videos, das\nübrigens inzwischen gelöscht zu sein scheint, bei welchem ein Benutzer\nden Knopf T3 mit der anderen Hand bedient, zeigt dabei nur, dass auch\neine Bedienung mit der anderen Hand möglich ist, schliesst aber nicht\naus, dass eine Bedienung mit der gleichen Hand möglich ist (vgl. auch\ndie Darstellung in der beklagtischen Gebrauchsanleitung selber, wie oben\nzur Illustration der Auslegung von Merkmal K15 dargestellt). Das Merkmal\nK15 wird damit auch bei dieser etwas anderen Auslegung von Merkmal\nK14 von der Bauweise der Beklagten erfüllt.\n\nMerkmal K16: Wie oben dargelegt, muss Merkmal K16 so ausgelegt werden, dass einerseits darunter jedenfalls eine Situation zu verstehen ist,\nbei welcher eine entsprechende Taste den Spülluftstrom auch nur dann\nzu veranlassen vermag, wenn sie zuvor für diese Funktion aktiviert wurde\n\nSeite 35\nO2013_008\n\n(funktionsalternative Belegung). Die Aktivierung der Spülluftfunktion bei\nder Bauweise der Beklagten funktioniert so, dass nach Aktivierung der mit\nP bezeichneten Taste T3 über den eigentlichen Pistolenabzug 17 wahlweise entweder eine Serie von Druckluftstössen ausgelöst oder eine manuelle Spülung veranlasst werden kann. Damit wird durch die Taste P der\nPistolenabzug 17 zum Spülluftstromregelungselement aktiviert, und es\nliegt eine wortsinngemässe Verwirklichung dieses Merkmals K16 vor.\n\nSelbst wenn man, wie von der Beklagten vertreten, den Anspruch so auslegt, dass keine funktionsalternative Belegung geschützt ist, liegt eine\nVerwirklichung des Merkmals vor: Es genügt zur anspruchsgemässen\nVerwirklichung auch, wenn das Spülluftstromregelungselement nur veranlasst, dass der entsprechende Spülluftstrom möglich wird. Dies kann entweder unmittelbar, mittelbar automatisch über den Controller (wie beim\nAusführungsbeispiel), oder aber auch mittelbar erst durch eine zusätzliche Aktivierung des Benutzers, beispielsweise über das Beschichtungsmaterialstromregelungselement, geschehen.\n\nDie Aktivierung der Spülluftfunktion bei der Bauweise der Beklagten funktioniert so, dass nach Aktivierung der mit P bezeichneten Taste T3 über\nden eigentlichen Pistolenabzug 17 wahlweise entweder eine Serie von\nDruckluftstössen ausgelöst oder eine manuelle Spülung veranlasst werden kann. Damit initiiert die mit P bezeichnete Taste T3 das manuell\nschaltbare Spülluftstromregelungselement und löst damit (indirekt) einen\nLuftstrom aus dem Beschichtungsmaterialkanal in den Verlängerungsteil\ndurch die Düse, um Beschichtungsmaterial aus der Spritzpistole zu entfernen. Damit wird auch bei dieser Auslegung Merkmal K16 durch die\nBauweise der Beklagten erfüllt.\n\nZusammengefasst erfüllt die Bauweise der Beklagten alle Merkmale von\nAnspruch 1 wortsinngemäss, so dass eine Nachmachung vorliegt (Art. 66\nlit. a PatG).\n\n4.6 Einrede des freien Standes der Technik\n\nDie Beklagte macht ferner die Einrede des freien Standes der Technik\ngeltend). Sie trägt vor, dass die Bauweise der Beklagten – wenn man den\nAusführungen der Klägerin hierzu folgen würde – nicht neu sei gegenüber\nder D2 respektive nicht erfinderisch gegenüber der D1. Aus den gleichen\nGründen, aus denen Anspruch 1 gegenüber D2 neu und gegenüber D1\nerfinderisch ist, ist auch die Bauweise der Beklagten neu und erfinderisch. Eigentlich ist dies nicht eine Einrede des freien\n\nSeite 36\nO2013_008\n\nStandes der Technik, sondern eine Nichtigkeitseinrede. Dass diese nicht\nerfolgreich ist, wurde oben dargelegt.\n\nDie Einrede des freien Standes der Technik könnte ohnehin nur zum Zug\nkommen, wenn nicht eine wortsinngemässe Patentverletzung, sondern\nÄquivalenz zu beurteilen ist. Letztere wird von der Beklagten zwar bestritten, nicht aber mit dem Argument des freien Standes der Technik. Entsprechend ist dieses Argument vom Gericht nicht weiter zu verfolgen. Da\n– wie oben dargelegt – aber ohnehin eine Nachmachung (wortsinngemässe Patentverletzung) vorliegt, würde es auch ins Leere greifen.\n\n5. Auskunft und Rechnungslegung; Stufenklage\n\n5.1 Die Klägerin machte geltend, wenn das Gericht in der ersten Stufe\nder Stufenklage die Patentverletzung gutheisse, dann stehe ihr ein materiellrechtlicher Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung\ngestützt auf Art. 423 OR zu. Obschon die eidgenössische lmmaterialgüterrechtsgesetzgebung den Anspruch auf eine Erteilung finanzieller Auskünfte und Rechnungslegung nicht explizit vorsehe, werde ein solcher\nvon Lehre und Rechtsprechung in Verbindung mit einer Stufenklage insbesondere bei der Geschäftsanmassung und im Bereicherungsrecht einhellig bejaht. Doch auch im Schadenersatzrecht erscheine es in Übereinstimmung mit einem namhaften Teil der Lehre, älterer kantonaler Rechtsprechung und der Tatsache, dass finanzielle Auskünfte als Nebenpflichten einer Schadenersatzpflicht oder eines Beseitigungsanspruches anerkannt seien, geboten, die Beklagte nach Treu und Glauben sowie im\nRahmen des Zumutbaren zur obgenannten Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung zu verpflichten, zumal sie und nur sie alleine über die entscheidenden Tatsachen Bescheid wisse.\n\n"}