{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-008_2015-08-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_008__Teilurteil_150825.pdf", "Checksum": "44d35db91c4ddf2b22f51391b7a544d4"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:53", "Checksum": "43a3175e56c57ccf9e2e6860a1d1846b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008\nRegeste:\nElektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich\n\nDie Beklagte macht zudem fehlende erfinderische Tätigkeit im Lichte der\nEP 0 611 603 (D1) in Kombination mit der US 3,606,170 (D4), der\nUS 3,837,575 (D5) oder mit der US 4,193,546 (D6), geltend. In all diesen\nFällen D4-D6 geht es um Mehrkomponenten-Sprühpistolen, das heisst\num Sprühpistolen, bei welchen zwei untereinander hoch reaktive flüssige\nKomponenten in der Pistole möglichst kurz vor dem Auftragen miteinander vermischt werden sollen, so dass sie nach Austritt aus der Pistole,\ninsbesondere beim Auftreffen auf das Objekt oder kurz danach, gut miteinander vermischt eine chemische Reaktion eingehen können. Ziel muss\nes dabei immer sein, absolut sicher zu vermeiden, dass die vermischten\nKomponenten in der Pistole eine chemische Reaktion eingehen. Die\nKonstruktionen gemäss der D4-D6 benötigen keine Elektroden und beziehen sich nicht auf elektrostatische Pulverbeschichtung. Entsprechend\nwürde der Fachmann ausgehend von der D1 die aus einem anderen\ntechnischen Gebiet stammenden Dokumente D4-D6 beim Versuch der\nLösung der oben genannten objektiven Aufgabe nicht in Betracht ziehen.\nDiese Kombinationen können die beanspruchte Erfindung also ebenfalls\nnicht nahe legen.\n\nSeite 33\nO2013_008\n\n4.5 Verletzung\n\nHinsichtlich Verwirklichung der Merkmale O1-O13 des Oberbegriffs bestreitet die Beklagte nur die Erfüllung der Merkmale O1-O2 mit der Begründung, es handle sich bei der Konstruktion der Beklagten nicht um eine \"Vorrichtung zur Anwendung beim Auftrag von Beschichtungsmaterial\nauf einen Gegenstand, umfassend eine Spritzpistole\". Sie tut dies einerseits ohne Begründung, andererseits kann das Argument aber auch nicht\nüberzeugen. Die Sprühpistole der Beklagten ist offensichtlich eine Vorrichtung zur Anwendung beim Auftragen von Beschichtungsmaterial umfassend eine Spritzpistole.\n\nDamit ist nur die Erfüllung der Merkmale K14-K16 substantiiert bestritten\nund weiter zu diskutieren.\n\nMerkmal K14: Wie oben dargelegt, wird Merkmal K14 von Anspruch 1\nvom hier zuständigen Fachmann so ausgelegt, dass am Griffteil Beschichtungsmaterialstromregelungselement und Spülluftstromregelungselement als zwei individuelle Elemente oder aber auch als ein einziges\nfunktionsalternatives Element ausgestaltet sein können.\n\nDamit ist der Argumentation der Klägerin zu folgen, dass der Pistolenabzug 17 der angegriffenen Ausführungsform durch seine Doppelfunktion\nals Beschichtungsmaterialstromregelungselement gemäss Merkmal O11\nund gleichzeitig auch als Spülluftstromregelungselement gemäss Merkmal K14 betrachtet werden kann.\n\nSomit verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal K14 wortsinngemäss (Nachmachung).\n\nSelbst wenn man, entgegen der oben angegebenen Auslegung und wie\nvon der Beklagten vertreten, ausschliesst, dass das Beschichtungsmaterialstromregelungselement gleichzeitig auch als Spülluftstromregelungselement dienen kann (keine funktionsalternative Belegung), liegt eine\nVerwirklichung von Merkmal K14 vor: Die mit P bezeichnete Taste T3 zur\nAktivierung des Spülvorgangs am hinteren Ende der Pistole kann bei einer solchen Auslegung als Spülluftstromregelungselement betrachtet\nwerden, womit die Bauweise der Beklagten dann das Merkmal K14 ebenfalls wortsinngemäss verwirklicht, wobei dann aber zu überprüfen ist, ob\ndiese auch tatsächlich die weiteren Merkmale K15 und K16 erfüllt.\n\nMerkmal K15: Wie oben dargelegt, kann Merkmal K15 \"connected with\nthe handle portion\" nur so verstanden werden, dass das Spülluftstromre-\n\nSeite 34\nO2013_008\n\ngelungselement wenigstens mittelbar am Griffteil befestigt sein muss. Der\ngemäss obiger Darlegung das Merkmal K14 verwirklichende Pistolenabzug 17 der angegriffenen Ausführungsform ist unbestrittenermassen direkt am Griffteil angeordnet, womit auch eine wortsinngemässe Verwirklichung dieses Merkmals K15 gegeben ist.\n\nWenn man, entgegen der oben angegebenen Auslegung und wie von der\nBeklagten vertreten, ausschliesst, dass das Beschichtungsmaterialstromregelungselement gleichzeitig auch als Spülluftstromregelungselement\ndienen kann (keine funktionsalternative Belegung), stellt sich die Frage,\nob die mit P bezeichnete Taste T3 zur Aktivierung des Spülvorgangs am\nhinteren Ende der Pistole als \"connected with the handle portion\" betrachtet werden kann im Sinne von Merkmal K15. Die Befestigung am Griffteil\numfasst den ganzen Bereich, welcher es einem durchschnittlichen Benutzer erlaubt, bei ergriffenem Griffteil ohne weiteres das Spülluftstromregelungselement zu betätigen. Davon umfasst ist damit insbesondere der\nrückwärtige Bereich, der im Streitpatent als Basisbereich 32 bezeichnet\nwird und im Streitpatent einstückig mit dem eigentlichen Griffteil ausgebildet ist, solange eben das Spülluftstromregelungselement bei ergriffenem\nGriffteil ohne weiteres betätigt werden kann.\n\nDie mit P bezeichnete Taste T3 befindet sich an der Pistole der Beklagten\nnicht am eigentlichen von der Hand umgriffenen Bereich des Griffteils,\nsondern vielmehr etwas nach hinten versetzt. Selbst wenn die Pistole von\neinem Benutzer mit einer kleinen Hand betätigt wird, ist es ohne weiteres\nmöglich, bei ergriffenem Griffteil das Spülluftstromregelungselement in\ndieser Position zu betätigen.\n\n"}