{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-008_2015-08-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_008__Teilurteil_150825.pdf", "Checksum": "44d35db91c4ddf2b22f51391b7a544d4"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:53", "Checksum": "43a3175e56c57ccf9e2e6860a1d1846b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008\nRegeste:\nElektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich\n\n2 vgl. auch BGE 114 II 82 E. 2 c) sowie Kroher zu Art. 56 RZ. 41 ff. in Singer/\n\nStauder, Dieter Stauder, Stefan Luginbühl, Hrsg., Europäisches Patentübereinkommen EPÜ, Kommentar, Carl Heymanns Verlag, 6. Auflage 2013;\n\nSeite 31\nO2013_008\n\nEntsprechend würde der Fachmann ausgehend von der D1 die D3 zur\nLösung des obigen Problems gar nicht hinzuziehen. Der Fachmann würde also bei dieser Problemstellung ausgehend von der D1 die D3 nicht\nohne erfinderische Zutun konsultieren, und damit ist Anspruch 1 erfinderisch im Lichte einer Kombination der D1 mit der D3.\n\nSelbst wenn der Fachmann die D3 konsultieren würde, so würde dies die\nErfindung aber nicht nahelegen. In der D3 wird im Zusammenhang mit\neinem auf der Pistole angeordneten control panel auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Spülfunktion auszulösen (vgl. Spalte 6:41-45), bei welcher\nalle Ventile für die konzentrierten Farbflüssigkeiten abgeschaltet werden.\nDer entsprechende Schalterbereich 10 ist nicht am Griffteil angeordnet,\nsondern an der vorderseitigen Erweiterung der Pistole.\n\nWie von der Klägerin richtig dargelegt, geht es bei der Konstruktion gemäss der D3 um Bauweisen, bei welchen ausdrücklich ein flüssiger Träger für die Farben vorgesehen wird. Dabei ist es möglich, nur noch den\nFlüssigkeitsstrom zu aktivieren ohne Beimischung von Farben. Diese\nFunktion wird als \"rinse\" bezeichnet und kann über den Knopf 39 aktiviert\nwerden. In der zugehörigen Beschreibung gibt es keinen Hinweis, dass\nunter dieser Spülfunktion eine solche mit dem Zweck der Reinigung der\nZuführungskanäle vorgesehen ist, sondern nur Hinweise, dass das Spülen sich auf ein Spülen des zu bearbeitenden Objektes bezieht (vgl. Spalte 1:43-47). Auch wenn dies nicht beschrieben ist, mag die \"rinse\" Funktion in D3 inhärent eine Reinigung der Zuführungskanäle bewirken. Aufgrund der fehlenden Beschreibung erhält der Fachmann aus der D3 aber\nkeinerlei Anregung, eine derartige Reinigungsfunktion z.B. in einer Konstruktion nach der D1 vorzusehen.\n\nDamit offenbart das Dokument D3 nicht nur keine Spülfunktion mit Spülluft, sondern enthält auch keine Anregung für eine Spülfunktion im Sinne\ndes Streitpatents zur Reinigung der Pistole, sondern eben nur eine Spülfunktion mit Flüssigkeit zur Reinigung des zu bearbeitenden Objekts.\n\nEs ist damit rückschauend, die in diesem Dokument D3 beschriebene\nSpülfunktion jener aus der D1 gleichzusetzen. Würde der Fachmann\nausgehend von der D1 die D3 nämlich konsultieren, würde er nicht ohne\nweiteres erkennen, dass die Funktion \"Spülen\" gemäss der D3 - gedacht\nfür ein Spülen des zu bearbeitenden Objektes mit Flüssigkeit - mit dem\nSpülluftstrom gemäss der D1 überhaupt etwas zu tun hat. Dies weil die\nbeschriebene Funktion eine andere ist (Spülen des zu bearbeitenden Objektes versus Spülen der Pistole) und weil es in der D3 um eine Flüssig-\n\nSeite 32\nO2013_008\n\nkeit geht und nicht um einen Luftstrom. Zudem sind die Steuerungselemente 30-39 nach der D3 in einem Bereich angeordnet, in welchem bei\neiner elektrostatischen Pistole nach der D1 die Elektrode mit der hohen\nSpannung angeordnet ist. Der Fachmann würde entsprechend auch\ndeswegen nicht auf die Idee kommen, eine solche Steuerung gemäss der\nD3 bei einer Pistole nach der D1 anzuordnen. Des Weiteren sind die\nSchaltelemente in der D3 nicht am Griffteil angeordnet und auch nicht offensichtlich eindeutig bei ergriffenem Griffteil mit der gleichen Hand zu betätigen.\n\nSelbst wenn also der Fachmann die D1 mit der D3 kombinieren würde,\nwürde er nicht in naheliegender Weise zum Anspruchsgegenstand kommen.\n\nAuch hier kommt das deutsche Bundespatentgericht zu einem anderen\nSchluss, wenn es die Kombination mit der D3 beurteilt. Warum die Kombination mit einem Sekundärdokument die Erfindung nahe legen soll wird\naber in der Entscheidung des deutschen Bundespatentgerichts nicht detailliert unter Bezugnahme auf die D3 ausgeführt, sondern nur unter Bezugnahme auf ein anderes Dokument D30, das nicht in das vorliegende\nVerfahren eingeführt wurde. Eine qualifizierte Auseinandersetzung mit\ndem Urteil des deutschen Bundespatentgerichts ist entsprechend nicht\nmöglich.\n\n"}