{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-008_2015-08-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_008__Teilurteil_150825.pdf", "Checksum": "44d35db91c4ddf2b22f51391b7a544d4"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:53", "Checksum": "43a3175e56c57ccf9e2e6860a1d1846b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008\nRegeste:\nElektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich\n\nWie die Beklagte selber zugesteht, gibt es in der D1 keinen Hinweis, wo\ndie entsprechenden Steuerungsventile für die Zuführung der Spülluft angeordnet sind. Auch gibt es keinen Hinweis in der D1, wie die Steuerungsventile gesteuert werden, ob z.B. automatisch, getaktet, sensorisch\noder manuell.\n\nDer Fachmann muss bei der Lektüre des Dokuments D1 davon ausgehen, dass die Steuerung, wie beispielsweise bei der D2 (vgl. dort Figur 1),\nbei einer separat von der Pistole ausgebildeten Kontrolleinheit angeord-\n\nSeite 29\nO2013_008\n\nnet ist. Wie diese Steuerung dort funktioniert, ob z.B. automatisch, erfährt\nder Fachmann aus der D1 nicht.\n\nFolglich kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Fachmann allein aus der D1 heraus ohne erfinderisch tätig zu werden darauf gekommen wäre, die Steuerung der Spülluft am Griffteil der Pistole manuell vorzusehen und nicht in einer separaten Einheit. Es bestehen auch durchaus\nvalable Alternativen, welche die Kontrolle des Spülluftstromes für den Benutzer und damit den Bedienungskomfort erleichtern und nicht zur beanspruchten Erfindung führen, wie z.B. Steuerung des Spülluftstromes über\nein Fusspedal, eine getaktete oder sensorische Steuerung in der entfernten Einheit, oder auch eine Kontrolleinheit für die andere Hand des Benutzers zu manuellen Steuerung des Spülluftstromes. Ausgehend von der\nD1 allein liegt also die beanspruchte Erfindung nicht nahe.\n\nZu einem anderen Schluss kommt das Deutsche Bundespatentgericht,\nverfällt dabei aber einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise. Wenn es argumentiert: \"Ein derart häufig und darüber hinaus auch\nnoch leicht zu aktivierender Spülluftstrom vermittelt dem Fachmann jedoch, dass das Spülluftstromreglungselement in seiner unmittelbaren\nNähe positioniert sein muss und demzufolge nicht entfernt von der\nSpritzpistole platziert sein kann, da er die Steuerung der Spülluft zudem\nindividuell und somit manuell vornehmen wird. Da die D1 selbst keine\nAngaben macht, wo ein derartiges Reglungselement angebracht ist, positioniert der Fachmann dieses in unmittelbarer Nähe des Bedieners, wobei\ndie Spritzpistole selbst als Ort der Positionierung am nächstliegenden erscheint\", so verkennt es, dass in der D1 gerade keine solche Anordnung\ndes Spülluftstromreglungselements in der unmittelbaren Nähe des Bedieners beschrieben wird, die fehlende Nähe auch in der D1 nicht als problematisch hervorgehoben wird, und dass in der D1 auch eine manuelle\nBetätigung einer Spülluftstromreglung gar nicht erwähnt wird.\n\nGeht man von der D1 aus, lässt sich das objektive Problem so formulieren, dass bei einer einfachen Bauweise der Bedienkomfort und der uniforme Pulverauftrag bei einer elektrostatischen Sprühpistole für Pulver\nverbessert werden soll. So wird die Aufgabe im Streitpatent ausdrücklich\nformuliert (vgl. [0002]). Davon abzuweichen, gibt es vorliegend keine Veranlassung, zumal ja auch die D1 bereits im Streitpatent als Stand der\nTechnik genannt ist (Spalte 1:7). Ausgehend von der D1, die zwar die\nEinbringung von Spülluft offenbart, nicht aber die Spülluftstromreglung\nspeziell anspricht oder als problematisch hervorhebt, ist eine andere und\n\nSeite 30\nO2013_008\n\nvor allem fokussiertere Formulierung der Aufgabe nicht angemessen. So\nwäre z.B. die Formulierung der Aufgabe als Verbesserung der Steuerung\nder Spülluft bei einer elektrostatischen Sprühpistole für Pulver nicht sachgemäss, da sie einen Teil der erfindungsgemässen Lösung bereits in die\nAufgabenstellung aufnehmen und einer rückschauenden Betrachtungsweise Vorschub leisten würde.2\n\nDas Streitpatent löst diese Aufgabe, indem ein Spülluftstromreglungselement zur Kontrolle der Spülluft am Griffteil angeordnet wird, und indem\ndieses manuell betätigt werden kann.\n\nDer einschlägige Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe ist ein Entwicklungsingenieur im Bereich der automatisierten Beschichtungstechnik namentlich für elektrostatische Sprühpistolen für pulverförmige Beschichtungsmaterialien.\n\nDie D3 stammt nicht aus dem gleichen Gebiet wie die D1, handelt es sich\ndoch hier nicht um eine Pulverauftragspistole, sondern um eine konventionelle Sprühvorrichtung für Flüssigkeiten wie Farben, Pestizide, Waschmittel etc. (vgl. Spalte 1:19-22 sowie Anspruch 1, und die Zusammenfassung, die beide ausdrücklich von Flüssigkeiten sprechen). Damit stellt\nsich die Frage, ob ausgehend von der D1 betreffend elektrostatische Pulverspritzpistolen der Fachmann zur Lösung einer solchen Aufgabe die D3\nbetreffend hydraulische Flüssigkeitsspritzpistolen überhaupt hinzugezogen hätte.\n\nIn der D1 wird ausdrücklich auf die Konstruktion von elektrostatischen\nSprühpistolen hingewiesen (vgl. Spalte 1:6-50). Insbesondere wird darauf\nhingewiesen, wie die hohen Spannungen bei der Elektrode erzeugt werden können. Der Fachmann geht entsprechend davon aus, dass bei solchen elektrostatischen Sprühpistolen für Pulver spezielle Gesetzmässigkeiten gelten und insbesondere nur vorsichtig konstruktive Änderungen\nvorgenommen werden dürfen.\n\nIm Gegensatz dazu sind die hydraulischen Flüssig-Sprühpistolen gemäss\nder D3 solchen Restriktionen wenn überhaupt sehr viel weniger ausgesetzt, gibt es doch keine Hochspannungselemente in der Pistole selber.\n\n"}