{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-008_2015-08-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_008__Teilurteil_150825.pdf", "Checksum": "44d35db91c4ddf2b22f51391b7a544d4"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:53", "Checksum": "43a3175e56c57ccf9e2e6860a1d1846b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008\nRegeste:\nElektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich\n\nDie Beklagte macht mangelnde Neuheit sowohl gegenüber der EP 0 611\n603 (D1) als auch gegenüber der US 3,740,612 (D2) geltend.\n\nDie D1 wurde bereits im europäischen Prüfungsverfahren berücksichtigt\nund wird in der Einleitung des Streitpatents in [0001] als Stand der Technik gewürdigt. Das Streitpatent hält fest, dass die D1 alle Merkmale des\nOberbegriffs offenbart, was unstrittig ist. Wie die Beklagte selber festhält,\nlegt die D1 ausdrücklich nicht fest, wo die Mittel für die Steuerung der\nSpülluft angeordnet sind. Tatsächlich findet sich in Spalte 8:5-8 der D1\nnur ein allgemeiner Hinweis, dass entsprechende Ventile zur Steuerung\nder Spülluft angeordnet sein können, nicht aber, wo diese angeordnet\nsind und wie sie betätigt werden können (automatisch oder manuell).\nDamit liegt keine mangelnde Neuheit gegenüber der D1 vor, denn D1 offenbart wenigstens die Merkmale K15 (connected with the handle portion)\nund K16 (manually operable) nicht.\n\nDie Beklagte macht geltend, in der D1 würde eine Zuleitung für Spülluft\nan der Pistole offenbart, und damit offenbare die D1 auch ein Element\nzum Regeln des Spülluftstromes. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn die vorn an der Pistole und\n\nSeite 26\nO2013_008\n\nnicht am Griff vorgesehene Zuleitung der D1 enthält kein Element, welches es ermöglicht, den Spülluftstrom an der Pistole irgendwie zu kontrollieren, geschweige denn manuell zu kontrollieren.\n\nDiese Beurteilung deckt sich übrigens mit der Beurteilung des Deutschen\nBundespatentgerichts in der Sache 4 Ni 26/13 (EP) vom 29. April 2015.\nAuch dort wurde erkannt, Anspruch 1 unterscheide sich vom Offenbarungsgehalt der D1 insofern, als die D1 die Merkmale 7.1 (entspricht\nMerkmal K15 in diesem Verfahren) und 7.2 (entspricht K16 in diesem\nVerfahren) nicht offenbare.\n\nDie D2 beschreibt eine grundsätzlich gattungsgleiche Sprühpistole. Dabei\ngibt es einen Abzug 36, welcher in einer ersten Position ein erstes Ventil\nöffnet, welches einen gezielten Luftstrom über die Kanäle 51 in der Düse\nveranlasst (vgl. Figur 2 und 3 sowie insbesondere Spalte 1:51-54).\n\nDabei geht es bei dieser ersten Position darum, in der Düse (und nur\ndort) vor der Zuführung des Pulvers einen geeigneten Luftwirbel aufzubauen, der dann für das Verteilungsmuster des Pulvers verantwortlich\nzeichnet (vgl. insbesondere auch Spalten 3:48-4:10). In einer zweiten Position wird dann, wenn dieser Wirbel aufgebaut ist, über den gleichen Abzug 36 der Luftstrom und die Pumpe für das Pulver ausgelöst (vgl. Figuren 2 und 3 sowie Spalten 1:54-64).\n\nWie erwähnt, wird Merkmal K16 nur vorweggenommen, wenn nicht nur\ndie Düse, sondern auch der vorgeschaltete Zuführungskanal für das Beschichtungsmaterial mit Spülluft gespült wird. Die erste Position und das\nerste Ventil bzw. die Zuführung von Luft über die Kanäle 51 in die Düse\ngemäss der D2 können also das Merkmal K16 nicht vorwegnehmen.\n\nSeite 27\nO2013_008\n\nEs gibt in der D2 durchaus auch eine Offenbarung zur Spülung durch den\nZuführungskanal des Pulvers in der Pistole, namentlich wird von einem\nmanuell zu betätigenden Ventil auf einem Bediengerät (control panel 11)\nder Pulverpumpe gesprochen (vgl. Spalte 2:7-12). Wie Figur 1 und der\nzugehörigen Beschreibung in Spalte 5:34-54 entnommen werden kann,\nist dieses Bediengerät aber nicht Teil der Pistole, sondern vielmehr eine\nweit von dieser entfernte separate Einheit, die über lange Schläuche mit\nder Pistole verbunden ist.\n\nEntsprechend gibt es in diesem Dokument D2 keine Offenbarung eines\nSpülluftstromregelungselements, welches an der Pistole selber angeordnet ist. Damit liegt keine mangelnde Neuheit gegenüber D2 vor.\n\nAuch dies deckt sich mit der Beurteilung des Deutschen Bundespatentgerichts.\n\n4.4 Erfinderische Tätigkeit\n\nDie Beklagte macht fehlende erfinderische Tätigkeit im Lichte der\nEP 0 611 603 (D1) in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen geltend, konkret argumentiert mit der US 5,381,962 (D3), und nur pauschal\n\nSeite 28\nO2013_008\n\nangedeutet mit der US 3,606,170 (D4), mit der US 3,837,575 (D5) oder\nmit der US 4,193,546 (D6).\n\nDie D1, unstrittig und zu Recht als nächstliegendes Dokument des Standes der Technik zu betrachten, beschreibt eine Konstruktion, bei welcher\nam Griffteil der Pistole über einen Abzug 37 ausschliesslich die manuelle\nSteuerung der Zufuhr von Pulver vorgesehen ist. Das Dokument D1 betrifft einen spezifischen Adapter 76 für den Zuführungsschlauch 72 für das\nPulver, mit welchem über den einzweigenden Einlass 87 Spülluft zugeführt werden kann, was sich auch am Anspruch 1 sowie an der Zusammenfassung der D1 zeigt. Die grundsätzliche Idee, bei einer derartigen\nSprühpistole zur Reinigung der Sprühpistole Spülluft nicht nur bei der Düse, sondern auch stromauf davon in den Passagen für das Pulver fliessen\nzu lassen, ist also aus dem Dokument D1 bekannt. Die konkrete Lösung,\ndie das Dokument D1 vorschlägt, besteht nun darin, den genannten\nAdapter vorzusehen. Dieser Adapter 76 ist, wie Figur 1 entnommen werden kann, vom Griffteil 12 weit entfernt:\n\n"}