{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-008_2015-08-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_008__Teilurteil_150825.pdf", "Checksum": "44d35db91c4ddf2b22f51391b7a544d4"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:53", "Checksum": "43a3175e56c57ccf9e2e6860a1d1846b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008\nRegeste:\nElektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich\n\nDamit ist unter dem Merkmal K15 \"connected with the handle portion\" zu\nverstehen, dass das Spülluftstromregelungselement wenigstens mittelbar\nam Griffteil befestigt sein muss, wobei aber die Befestigung am Griffteil\nderart realisiert sein muss, dass es einem durchschnittlichen Benutzer\nmöglich ist, bei ergriffenem Griffteil ohne weiteres das Spülluftstromregelungselement zu betätigen. Davon umfasst ist damit auch der rückwärtige\nBereich, der im Streitpatent als Basisbereich 32 bezeichnet wird und im\nStreitpatent einstückig mit dem eigentlichen Griffteil ausgebildet ist, solange eben das Spülluftstromregelungselement bei ergriffenem Griffteil\nohne weiteres betätigt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landgerichts Düsseldorf (s. Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2014, S. 12 Abs. 1) bedeutet diese Auslegung des\nMerkmals K15 nicht, dass das Spülluftstromregelungselement irgendwo\nauf der Pistole angebracht sein kann, sondern eben nur in demjenigen\nBereich, der eine einhändige Bedienung erlaubt. Was diese Auslegung\nbedeutet, lässt sich z.B. im Prospekt der Beklagten erkennen:\n\nDas Merkmal K16 definiert, dass das Spülluftstromregelungselement manuell betätigt werden kann, um einen Luftstrom auszulösen und zwar einen Luftstrom von der Beschichtungsmaterialpassage im Erweiterungs-\n\nSeite 24\nO2013_008\n\nbereich durch die Düse, um Beschichtungsmaterial aus der Sprühpistole\nzu entfernen (\"which is manually operable to initiate a flow of air from the\ncoating material passage in the extension portion through the nozzle to\nremove coating material from the spray gun\").\n\nWichtig bei der Auslegung dieses Merkmals ist es zunächst, festzuhalten,\ndass der Anspruch ausdrücklich die Spülung nicht nur der Düse, sondern\nauch der Beschichtungsmaterialpassage (im Streitpatent mit Bezugszeichen 62 bezeichnet und in Figur 1 und 2 erkennbar als neben der Elektrode angeordnet) fordert. Diese Spülung nicht nur der Düse, sondern\nauch der Beschichtungsmaterialpassage, wird auch in der allgemeinen\nBeschreibung (vgl. [0004]) sowie in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels (vgl. [0030]) betont und ist für den Fachmann zweifelsfrei wichtig\nund erkennbar, denn es geht darum, das überschüssige Pulver aus der\ngesamten Pistole zu entfernen.\n\nEs stellt sich weiter die Frage, was unter \"manually operable to initiate a\nflow of air\" zu verstehen ist, insbesondere ob darunter auch eine Situation\nverstanden werden kann, in welcher eine entsprechende Taste als Spülluftstromregelungselement entweder (i) nur auslöst, wenn eine andere\nTaste die Spülfunktion vorgängig aktiviert hat, oder (ii) nicht eigentlich den\nSpülluftstrom unmittelbar veranlasst, sondern nur mittelbar, indem durch\ndiesen Knopf ein anderer Betriebsmodus eingestellt wird, der dann z.B.\nüber das Beschichtungsmaterialstromregelungselement effektiv zur Spülung freigegeben wird.\n\nIm Ausführungsbeispiel werden die beiden unterschiedlichen Funktionen\nBeschichten und Spülen durch die beiden als zwei separate Abzüge ausgestalteten individuellen Elemente 74 und 110 wahrgenommen. Die\nHandhabung der Sprühpistole wird so beschrieben, dass bei Betätigung\ndes Spülluftstromregelungselementes das Beschichtungsmaterialstromregelungselement unbetätigt bleibt (vgl. [0029] letzter Satz sowie [0031]).\nAuch beim Ausführungsbeispiel ist es aber so, dass die Funktion des\nSpülens durch den Abzug 110 nicht direkt, sondern mittelbar über die Ansteuerung eines entsprechenden Controllers 70 erfolgt, der seinerseits\nentsprechende Ventile freigibt (vgl. [0029]).\n\nWeder der Anspruchswortlaut noch die allgemeine Beschreibung geben\neinen Hinweis, dass ein anspruchsgemässes Spülluftstromregelungselement immer als solches direkt aktivierbar sein muss, oder ggf. auch erst\noder nur einen Spülluftstrom auslöst, wenn es zuvor gewissermassen aktiviert oder \"entsichert\" wurde. Unter diesem Merkmal K16 ist damit einer-\n\nSeite 25\nO2013_008\n\nseits eine Situation zu verstehen, bei welcher eine entsprechende Taste\nden Spülluftstrom zu aktivieren erlaubt, dies auch dann, wenn die Taste\nzuvor für diese Funktion aktiviert oder freigegeben werden muss.\n\nDer Wortlaut \"initiate\" ist aber zudem vom Fachmann breiter zu verstehen\nals einfach nur die Situation, bei welcher (ggf. nach Aktivierung) bei Betätigung des Spülluftstromregelungselements direkt und unmittelbar der\nSpülluftstrom veranlasst wird. Es genügt zur anspruchsgemässen Verwirklichung auch, wenn das Spülluftstromregelungselement veranlasst,\ndass der entsprechende Spülluftstrom möglich wird. Dies kann entweder\nunmittelbar, mittelbar automatisch über den Controller (wie beim Ausführungsbeispiel), oder aber auch mittelbar erst durch eine zusätzliche Aktivierung des Benutzers, beispielsweise über das Beschichtungsmaterialstromregelungselement, geschehen. Damit erfasst die Auslegung von\nMerkmal K16 auch eine Situation, bei welcher das Spülluftstromregelungselement den Spülluftstrom nicht direkt unmittelbar auslöst, sondern\nnur mittelbar, indem durch dieses Element ein anderer Betriebsmodus\neingestellt wird, der dann das Auslösen der Spülung durch eine weitere\nTaste ermöglicht.\n\n4.3 Neuheit\n\n"}