{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-008_2015-08-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_008__Teilurteil_150825.pdf", "Checksum": "44d35db91c4ddf2b22f51391b7a544d4"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:53", "Checksum": "43a3175e56c57ccf9e2e6860a1d1846b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.08.2015 O2013_008\nRegeste:\nElektrostatische Pulversprühpistole: Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage) | Anwendbares Prozessrecht, Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Vergleich\n\nDamit wird im Ausführungsbeispiel zwar immer von zwei räumlichstrukturell separaten Elementen gesprochen. Da aber dem Anspruch immer die breiteste Auslegung gegeben werden muss, und die Ausführungsbeispiele nicht zur einschränkenden Auslegung des Anspruchs hinzugezogen werden dürfen, muss Merkmal K14 von Anspruch 1 vom hier\nzuständigen Fachmann1 so ausgelegt werden, dass am Griffteil Beschichtungsmaterialstromregelungselement und Spülluftstromregelungselement\nals zwei individuelle Elemente oder aber auch als ein einziges funktionsalternatives Element ausgestaltet sein können (in der Folge als funktionsalternative Belegung bezeichnet).\n\nDas Landgericht Düsseldorf kommt in seinem Verletzungsurteil vom\n12. Juni 2014 (Aktennummer 4b O 25/13) zu einem anderen\n\n1 Der einschlägige Fachmann ist im Lichte des Streitpatents ein Entwicklungs-\n\ningenieur im Bereich der automatisierten Beschichtungstechnik namentlich für\nelektrostatische Sprühpistolen für pulverförmige Beschichtungsmaterialien.\nDies gilt für die Auslegung wie auch für die folgende Frage der Neuheit und der\nerfinderischen Tätigkeit.\n\nSeite 22\nO2013_008\n\nSchluss. Dies mit der Begründung, dass aus dem Anspruchswortlaut eine\nUnterscheidung mit den entsprechenden räumlich-körperlichen Vorgaben\nhervorgehe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn die\ndem deutschen Urteil zugrunde liegende und im Düsseldorfer-Urteil auch\nbetonte deutsche Übersetzung, wonach die patentgemässe Spritzpistole\n\"ausserdem\" ein Spülluftstromregelungselement aufweise, die gegebenenfalls eine räumlich-körperliche Trennung der Elemente \"Beschichtungsmaterialstromregelungselement\" und \"Spülluftstromregelungselement\" suggerieren könnte, darf nicht Basis für die vorzunehmende Auslegung sein. Basis muss vielmehr die englische Formulierung mit \"also\"\nsein, was zutreffender mit \"auch\" zu übersetzen ist und gerade keine\nräumlich-körperliche Trennung der beiden \"control member\" fordert. Die\nseparate Nennung von diesen zwei Elementen im englisch-sprachigen\nAnspruch schliesst mit anderen Worten nicht aus, dass diese im Anspruch terminologisch auch nur funktional voneinander unterschiedenen\nElemente strukturell auch durch ein einziges funktionsalternatives Bauteil,\nd.h. einen einzigen Trigger, realisiert werden können. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf ist auch nicht davon auszugehen,\ndass die patentgemässe Erfindung im Falle einer Doppelbelegung für den\nDurchschnittsfachmann ungenügend offenbart wäre.\n\nDas Merkmal K15 definiert, dass das Spülluftstromregelungselement verbunden mit dem Griffteil angeordnet ist (\"connected with the handle portion\"). Es wird hier die gleiche Formulierung verwendet wie beim Beschichtungsmaterialstromregelungselement (vgl. Merkmal O11). In der allgemeinen Beschreibung wird die Anordnung dieser beiden Elemente präzisierend formuliert als \"disposed on the handle portion\" (vgl. [0003] sowie\n[0004]), was sich übersetzen lässt als \"angeordnet am Griffteil\".\n\nIm Ausführungsbeispiel ist das Spülluftstromregelungselement im Übergangsbereich zwischen dem nach unten gerichteten Griffteil und dem\nnach vorne gerichteten Erweiterungsbereich 28 mit der Elektrode und der\nDüse angeordnet (vgl. insbesondere Figuren 1 und 5). Zumindest dieser\nBereich ist eindeutig als verbunden mit dem Griffteil zu betrachten.\n\nZudem ist der ganze hintere Bereich der Pistole, d.h. der eigentliche Griffteil, der Basisbereich 32 und augenscheinlich auch der untere, an den eigentlichen Griffteil angrenzende nach vorne gerichtete Bereich des Erweiterungsbereichs 28 (vgl. insbesondere die Figuren 4, 5 sowie 12) aus einem einzigen Stück geformt (vgl. [0013]).\n\nSeite 23\nO2013_008\n\nIm Anspruch 1 wird der Griffteil nicht ausdrücklich vom Erweiterungsbereich abgegrenzt, d.h. es wird nicht definiert, wo der Erweiterungsbereich\naufhört und wo der Griffteil anfängt. Zudem lässt die Begrifflichkeit\n\"connected with the handle portion\" auch eine mittelbare Befestigung zu.\nWesentlich für die Funktion der unter Schutz gestellten Sprühpistole ist\nfür den Fachmann bei der Lektüre des gesamten Offenbarungsgehalts\ndes Streitpatents, dass Beschichtungsmaterialstromregelungselement\nund Spülluftstromregelungselement mit jener Hand, die den Griffteil umgreift und ohne diesen loszulassen betätigt werden können (ebenso das\nLandgericht Düsseldorf im Urteil vom 12. Juni 2014, S. 11 f.).\n\n"}